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Vereinsgemeinschaft Ostheim

Rainer Nelles

 

Am Weinberg 17
61130 Nidderau

 

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Vereinsgemeinschaft Ostheim e.V. (VGO) Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen

 
Vereinsgemeinschaft Ostheim e.V. (VGO)
 
mit Sitz in Nidderau-Ostheim. Gerichtsstand der Vereinsgemeinschaft ist Hanau. Sie soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Hanau eingetragen werden.
 
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist, die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Mitgliedsvereine zu vertreten, ihre Zusammenarbeit zu fördern und die Veranstaltungen terminlich zu koordinieren und ihre Arbeit, sowie die Vertretung der Vereine gegenüber der Stadt oder anderen Gremien zu unterstützen.
 
Alle parteipolitischen Tendenzen sind aus der VGO fernzuhalten. Die Diskriminierung von Minderheiten, vor allem aus rassistischen und religiösen Gründen, sowie alle Arten von Ausländerfeindlichkeit werden von der VGO nicht nur abgelehnt, sondern auch mit demokratischen Mitteln bekämpft.
 
Alle der VGO angeschlossenen Vereine behalten ihre uneingeschränkte Selbständigkeit.
 
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
 
§ 3 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
Mitglied der VGO kann jeder in Ostheim bzw. der Stadt Nidderau ansässige oder tätige Verein, kirchliche oder parteiliche Gruppierung werden, der/die die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland - wie sie im Grundgesetz festgeschrieben ist - anerkennt und nach diesen Prinzipien arbeitet.
 
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand einzureichen. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag. Dieser Beschluss bedarf aber der Bestätigung in der nächsten Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der VGO an.
 
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft erlischt
 
a) durch Austritt
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, mit Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, erfolgen. Der schriftlichen Erklärung ist ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung des austrittswilligen Vereins beizufügen.
 
Unabhängig davon sind ausstehende Beiträge, sowie andere ausstehende Beträge zu zahlen.
 
b) durch Ausschluss
Der sofortige Ausschluss kann von dem Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied
1.    erzielte Einigungen oder Beschlüsse, trotz einmaliger Mahnung missachtet,
2.    bewusst gegen die Grundsätze der Vereinsgemeinschaft verstößt,
3.    trotz zweifacher, schriftlicher Mahnung mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.
 
Erforderlich werdende Beschlüsse des anwesenden Vorstandes in den genannten Fällen müssen mindestens mit 2/3 Stimmenmehrheit gefasst werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Grund des Ausschlusses schriftlich bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde eingelegt werden. Diese wird auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt. Der Vorstandsbeschluss wird rechtsgültig, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung erteilen.
 
c)    Die Mitgliedschaft endet auch durch Auflösung der Mitgliedsorganisation.
d) Ein Wiedereintritt eines ehemaligen Mitglieds ist möglich. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des §4.
 
§ 6 Mitgliedsbeitrag
 
Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im ersten Quartal zu entrichten.
 
§ 7 Vereinsorgane
 
Die Organe der Vereinsgemeinschaft sind
 
- die Mitgliederversammlung und
 
- der Vorstand.
 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres durchzuführen. Der Vorstand hat sie einzuberufen. Neben der satzungsgemäß vorgesehenen Mitgliederversammlung muss der Vorstand die Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Durch den Vorstand muss auch dann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn ein Drittel aller Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
 
Die Einladung mit der Tagesordnung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen, mindestens 3 Wochen vor dem Termin zugegangen sein und folgende Punkte enthalten:
 
-  Bericht des Vorstandes
-  Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/innen
-  Entlastung des Vorstandes
-  Ergänzungswahl der Kassenprüfer/innen
-  Wahlen, soweit diese erforderlich sind
-  Satzungsänderungen mit genauer Angabe des alten sowie des vorgeschlagenen neuen Textes, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung des Beitrages
- Verschiedenes
 
Der Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung zugestimmt werden. Erweiterungen sind möglich.
Anträge können gestellt werden von den Mitgliedern, dem Vorstand, von eingesetzten Ausschüssen und von den Kassenprüfern im Rahmen ihrer Tätigkeit.
 
Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Jedes Mitglied kann zur Mitgliederversammlung 1 Abgeordnete/n entsenden. Anträge die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung gestellt werden.
 
Über die Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind während der Behandlung des Tagesordnungspunktes ohne Zustimmung zulässig. Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie in das Einladungsschreiben (§ 8 Absatz 2) aufgenommen werden können.
 
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
 
Ausnahmen sind Satzungsänderungen. Diese können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
 
Die der Mitgliederversammlung zustehenden Obliegenheiten sind insbesondere
 
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
- Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Kassenberichts
- Wahl einer Wahlleiterin/ eines Wahlleiters
- Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren
- Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern im Falle von Beschwerden gegen einen Ausschluss durch den Vorstand
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Abstimmung geschieht im allgemeinen per Akklamation. Geheime Abstimmung erfolgt dann, wenn diese  von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Eine grundsätzliche Ausnahme von dieser Regelung bildet § 16 über die Auflösung des Vereins. Hier ist die Abstimmung namentlich (Verein) vorzunehmen.
 
§ 9 Stimmrecht
 
 Stimmrecht haben alle Mitglieder mit 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
 
§ 10 Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus
 
- Vorsitzende/ Vorsitzender
- Stellv. Vorsitzende/ Vorsitzender
- Kassenwartin/ Kassenwart
- Stellv, Kassenwartin/ Kassenwart
- Schriftführerin/ Schriftführer
- Stellv. Schriftführerin/ Schriftführer
- Drei Beisitzerinnen/ Beisitzer
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/ der stellvertr. Vorsitzende und die/ der Kassenwartin/ Kassenwart. Sie vertreten die Vereinsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei gemeinsam sind vertretungsberechtigt.
 
Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
 
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
 
§ 11 Ausschüsse
 
Für die Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse berufen. In ihnen muss ein Mitglied des Vorstandes vertreten sein.
 
§ 12 Wahlen
 
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
Wer in den Vorstand gewählt wird, muss volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
 
§ 13 Satzungsänderung
 
Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung gelten die gesetzlichen Mehrheitsbestimmungen. Benötigt wird eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
 
§ 14 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Es ist von der Schriftführerin/dem Schriftführer und der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
 
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
 
§ 15 Kassenprüfung
 
Die Kasse der Vereinsgemeinschaft wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung der Vereinsgemeinschaft gewählten Kassenprüfern/innen geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des gesamten Vorstandes. Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
 
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen auf zwei Jahre. Die Wiederwahl einer Kassenprüferin/ eines Kassenprüfers für eine zweite Amtszeit ist möglich.
 
§ 16 Auflösung der Vereinsgemeinschaft
 
Die Auflösung der Vereinsgemeinschaft kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung der Vereinsgemeinschaft" stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
 
- der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder dies beschlossen hat
oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsgemeinschaft dies schriftlich gefordert wird.
 
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
 
Sollte eine Beschlussfähigkeit nicht zustande kommen, so ist innerhalb von 4 Wochen erneut zu einer außerordentlichen Vollversammlung unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Diese Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
§ 17  Verwendung des Vereins Vermögens bei Auflösung
 
Bei Auflösung der Vereinsgemeinschaft oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen der Vereinsgemeinschaft der Stadt Nidderau zur Verwendung für soziale Zwecke im Stadtteil Ostheim zu.
 
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19.05.2008 genehmigt.
 
Nidderau-Ostheim, den 19. Mai 2008